§ 11 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, zu erlassen über:
- 1.
- die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
- 2.
- die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
- 3.
- den Umfang der Besteuerungsgrundlage,
- 4.
- das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
- 5.
- Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung,
- 6.
- Mitteilungspflichten von Behörden und Gerichten,
- 7.
- die Steuerberechnung
- a)
- bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt,
- b)
- nach der Versicherungsleistung,
- c)
- bei Werten in fremder Währung,
- 8.
- 1die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in Pauschbeträgen. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden,
- 9.
- die Erstattung der Steuer.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 938
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der Versicherungsteuer-DurchführungsverordnungB. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 938
Bekanntmachung der Neufassung des VersicherungsteuergesetzesB. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBegleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
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