Tools:
Update via:
Änderung § 10b VersStG 2021 vom 10.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10b VersStG 2021, alle Änderungen durch Artikel 1 VStRuaÄndG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie des VersStG 2021Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10b VersStG 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 10b VersStG 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10b Anwendungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) 1 Wird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des Versicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen, ist der neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvorschrift auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes oder der neuen Befreiungsvorschrift fällig werden. 2 Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für Zeitpunkte, ab denen ein höherer Steuersatz anzuwenden ist, geändert und würde die Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes führen, ist die Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen. 3 Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekündigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß des Versicherungsvertrags festgelegt wird. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten für ab dem 29. Januar 1993 vorgenommene Änderungen der Fälligkeit des Versicherungsentgelts für Fälligkeitszeitpunkte ab dem 1. Juli 1993 und ab dem 1. Januar 1995. | (Text neue Fassung) 1 Wird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des Versicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen, ist der neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvorschrift auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes oder der neuen Befreiungsvorschrift fällig werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für geänderte oder aufgehobene Befreiungsvorschriften. 3 Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts geändert für Zeitpunkte, ab denen eine Rechtsänderung in Kraft tritt, so ist die Änderung dieser Fälligkeit im Hinblick auf die Steueranmeldung und Steuerentrichtung insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie zu einer niedrigeren Steuer führen würde. 4 Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekündigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß des Versicherungsvertrags festgelegt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5534/al116040-0.htm