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Änderung § 12 VersStG 2021 vom 12.12.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 VersStG 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
§ 12 VersStG 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


(1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versicherungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 beziehen.

(2) § 5 Absatz 4 ist erstmals anzuwenden für Versicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember 2013 fällig werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)