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Änderung § 4 VersStG 2021 vom 01.01.2006
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§ 4 VersStG 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | § 4 VersStG 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2006 geltenden Fassung durch Art. 2 G v. 22.12.2005 I 3686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ausnahmen von der Besteuerung | |
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts 1. für eine Rückversicherung; 2. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften genommen wird, um Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder auszugleichen; 3. für eine Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf § 140 beruht; | |
(Text alte Fassung) 4. für die Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie für eine Versicherung, die auf dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes beruht; dies gilt auch für eine Versicherung, die bei einer Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes genommen wird; | (Text neue Fassung) 4. für die Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie für eine Versicherung, die auf dem Aufwendungsausgleichsgesetz beruht; dies gilt auch für eine Versicherung, die bei einer Einrichtung im Sinne des § 12 Abs. 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes genommen wird; |
5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle des Erlebens, der Krankheit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters, des Todes oder in besonderen Notfällen begründet werden. Dies gilt auch für Pflegeversicherungen im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie genommen worden ist. Dies gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen; Nummer 3 bleibt unberührt; 5a. für eine Versicherung, die auf dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) beruht; 6. für eine Versicherung bei einer Lohnausgleichskasse, die von Tarifvertragsparteien errichtet worden ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen zu unterstützen; 7. für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs 1, soweit sie die Gewährung von Rechtsschutz oder von Unterstützungen bei Streik, Aussperrung oder Maßregelung durch einen Berufsverband zum Gegenstand hat; 8. für eine Versicherung, die von einem der nachstehend bezeichneten Versicherungsnehmer genommen wird: a) bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretungen außerdeutscher Staaten, b) Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen und Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, c) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretungen außerdeutscher Staaten, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt, d) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Konsularvertreter (Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten) und Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird; 9. für eine Versicherung von Vieh, wenn die Versicherungssumme 4.000 Euro nicht übersteigt. Hat ein Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Viehversicherungen abgeschlossen, so gilt die Ausnahme von der Besteuerung nur, wenn die versicherten Beträge zusammen die Freigrenze nicht übersteigen; 10. für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Haftpflichtversicherung bleibt unberührt. |
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