§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drittländern (BLEZustV k.a.Abk.)

V. v. 10.04.1979 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 02.08.1994 I 2018
Geltung ab 20.04.1979; FNA: 7847-11-8-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 1



Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation Saatgut über die Registrierung von Vermehrungsverträgen ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.



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