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Änderung § 46 KVLG 1989 vom 01.09.2021

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§ 46 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 46 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. 2 Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. 3 Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Betreuungsgeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. 2 Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. 3 Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. *)

(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderung in Artikel 4 G. v. 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung)