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Änderung § 50 KVLG 1989 vom 01.01.2009
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§ 50 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 50 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen | |
(Text alte Fassung) (1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3a Satz 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt. (2) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus Versorgungsbezügen zu zahlen haben, sind von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten und an die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 256 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. 2 § 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt. (2) 1 Beiträge, die Versicherungspflichtige aus Versorgungsbezügen zu zahlen haben, sind von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. 2 § 256 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt. |
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