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Änderung § 18 KVLG 1989 vom 01.01.2009
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§ 18 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 18 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 18 Zusammenarbeit in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | (Text neue Fassung)§ 18 (aufgehoben) |
(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und bei der Betreuung und Beratung der Versicherten eng zusammenzuarbeiten, soweit dies einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung dient und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Werden hierzu gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte eines Trägers oder Spitzenverbandes für die Erfüllung von Aufgaben anderer Träger oder Spitzenverbände eingesetzt, ist im Einvernehmen mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen. (2) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben die zur Durchführung der Krankenversicherung und Betreuung der Versicherten erforderlichen Verwaltungsstellen zu errichten; Verwaltungsstellen können auch in Form mobiler Dienste betrieben werden. Die Verwaltungsstellen haben auch laufende Verwaltungsaufgaben für die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wahrzunehmen; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Hierbei können auch Dritte zur Wahrnehmung laufender Verwaltungsaufgaben herangezogen werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient und diese nicht durch eine Zusammenarbeit mit den Versicherungsämtern gewährleistet werden kann. § 88 Abs. 3 und § 90 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Wird ein Dritter regelmäßig zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben herangezogen, bedarf dies der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. In diesen Fällen ist von den einzelnen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit dem Dritten ein Vertrag abzuschließen, in dem Art, Inhalt und Umfang der vom Dritten zu erbringenden Leistungen sowie die ihm zu gewährende Vergütung für die einzelnen Leistungen geregelt sind; in dem Vertrag ist ferner eine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzusehen. Ab dem 1. Juli 2000 dürfen Verträge nach Satz 6 nur noch auf der Grundlage eines von den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger gemeinsam und einheitlich aufgestellten Leistungs- und Kostenverzeichnisses abgeschlossen werden. (3) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen können einzelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung für örtliche Bezirke insbesondere die Annahme von Meldungen und Anträgen sowie die Beratung der Versicherten übertragen (Versichertenälteste). Im Einvernehmen mit den anderen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können den Versichertenältesten auch von diesen wahrzunehmende Aufgaben übertragen werden; in diesen Fällen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Die Vertreterversammlung kann feste Sätze für den Ersatz der Aufwendungen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
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