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Änderung § 51 KVLG 1989 vom 01.01.2009

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§ 51 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 51 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel, Rücklage und Gesamtrücklage


(Text neue Fassung)

§ 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel


vorherige Änderung

(1) Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 259 bis 263 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.

(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden. § 261 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden, wenn allein wegen der Auffüllung der Rücklage eine Beitragserhöhung erforderlich wäre.

(2) Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der mindestens der Hälfte und höchstens dem Zweifachen des durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht. Bei der Berechnung des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer Ansatz.

(3) Beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann eine Gesamtrücklage gebildet werden.




(1) 1 Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 260 bis 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.

(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden.

(2) 1 Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der mindestens der Hälfte und höchstens dem Zweifachen des durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht. 2 Bei der Berechnung des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer Ansatz.

(heute geltende Fassung) 

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