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Änderung § 49 KVLG 1989 vom 01.01.2023
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§ 49 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 49 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 Abs. 17 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Zahlung der Beiträge | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2 Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2 Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. |
(2) Die Beiträge werden in den Fällen des § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt. |
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