Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 KVLG 1989 vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 238 8. SGB IV-ÄndG am 8. November 2006 und Änderungshistorie des KVLG 1989

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 26 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 26 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Satzung, Organe


(Text neue Fassung)

§ 26 Satzung und Aufgabenerledigung


vorherige Änderung

(1) Soweit nicht die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Satzung und Organe anzuwenden sind, gelten die §§ 194 bis 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; der Bericht nach § 197a Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird vom Geschäftsführer der Vertreterversammlung erstattet und zusätzlich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zugeleitet.

(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist.



(1) 1 Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1. Art
und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,

2. Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,

3.
die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie

4. die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.

2 §
194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3 § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuleitet.

(2) 1 Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 2 Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.