Änderung § 54 KVLG 1989 vom 01.01.2013

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§ 54 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 54 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwändige Leistungsfälle und andere aufwändige Belastungen ganz oder teilweise zu decken; § 265 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



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