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Änderung § 65 KVLG 1989 vom 01.01.2013
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§ 65 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 65 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Text alte Fassung) § 65 Maßnahmen zur Stabilisierung des Beitrages im Jahr 2003 | (Text neue Fassung)§ 65 Übergangsregelung |
(1) Das Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003 (Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637) ist entsprechend anzuwenden. (2) Das Gesetz zur Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen (Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637) ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränderungen der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können. | Für Personen, die am 30. Juni 2020 nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 versicherungspflichtig sind, findet § 2 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung. |
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