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Änderung § 65 KVLG 1989 vom 01.01.2013

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§ 65 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 65 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Maßnahmen zur Stabilisierung des Beitrages im Jahr 2003


(Text neue Fassung)

§ 65 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) Das Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003 (Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637) ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gesetz zur Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen (Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637) ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen; Veränderungen der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr 2003 können berücksichtigt werden. Satz
1 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsausgaben ausgeglichen werden können.



Für Personen, die am 30. Juni 2020 nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 versicherungspflichtig sind, findet § 2 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung.


 
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