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Änderung § 46 KVLG 1989 vom 01.08.2013
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§ 46 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 46 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder | |
(Text alte Fassung) (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. 2 Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. 3 Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. *) |
(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderung in Artikel 4 G. v. 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5537/al0-40199.htm