Änderung § 56 KVLG 1989 vom 01.01.2014

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§ 56 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 56 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz


(Text neue Fassung)

§ 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz; Telematikinfrastruktur, Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal


vorherige Änderung

Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind die §§ 275 bis 305b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.



1 Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind das Neunte und Zehnte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 2 Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auszuweisen. 3 Für die Telematikinfrastruktur, die Förderung von offenen Standards und Schnittstellen sowie das Nationale Gesundheitsportal sind das Elfte und Zwölfte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

 



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