Änderung § 65 KVLG 1989 vom 16.08.2014

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§ 65 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 65 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 65 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Für Personen, die am 30. Juni 2020 nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 versicherungspflichtig sind, findet § 2 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung.

(heute geltende Fassung) 



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