Tools:
Update via:
Änderung § 26 KVLG 1989 vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 KVLG 1989, alle Änderungen durch Artikel 440 8. SGB IV-ÄndG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des KVLG 1989Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 26 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Satzung und Aufgabenerledigung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über |
1. Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind, 2. Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge, 3. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie 4. die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle. | |
§ 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuleitet. (2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. | 2 § 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3 § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuleitet. (2) 1 Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 2 Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5537/al0-50127.htm