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Änderung § 1 KVLG 1989 vom 01.04.2007

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§ 1 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 1 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte


(Text alte Fassung)

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidargemeinschaften der Versicherten haben durch Aufklärung und Beratung den Versicherten zu helfen, ihre Gesundheit zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen. Sie erbringen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten sowie bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit Leistungen nach den folgenden Vorschriften. Die §§ 1 bis 2a und 4 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2 Dies umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. 3 Sie erbringt nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. 4 Die §§ 1 bis 2b, 4 Absatz 4 und 5, § 4a Absatz 2 und 4 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.


 
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