Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 KVLG 1989 vom 01.04.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 TSVG am 1. April 2007 und Änderungshistorie des KVLG 1989

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 13 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige


(1) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld in Höhe eines Achtels des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages; die Satzung kann das Krankengeld bis auf ein Viertel dieses Betrages erhöhen.

(2) Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für längstens achtundsiebzig Wochen gewährt, auch wenn während der Bezugszeit von Krankengeld eine weitere Krankheit hinzutritt.

(Text alte Fassung)

(3) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhalten würde, wenn er als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall hätte. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7, § 48 Abs. 3 und die §§ 49 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhalten würde, wenn er als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall hätte. 2 Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) § 44 Abs. 1, § 44a Satz 1, § 46 Satz 1 bis 3, § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7, § 48 Abs. 3 und die §§ 49 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.


Anzeige