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Änderung § 17 KVLG 1989 vom 01.04.2007

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§ 17 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 17 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Träger der Versicherung, Aufsicht


(Text neue Fassung)

§ 17 Träger der Krankenversicherung


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(1) Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen.

(2) Die Aufsicht über die landwirtschaftlichen Krankenkassen führt die Aufsichtsbehörde
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der die Krankenkassen errichtet sind.

(3)
Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden. Die landwirtschaftliche Krankenversicherung für den Teil Berlins, für den das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, wird von der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt, die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin errichtet ist; die Zuständigkeit der bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaften errichteten landwirtschaftlichen Krankenkasse für das Land Berlin bleibt hiervon unberührt.



1 Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2 In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. 3 Die Vorschriften des Dritten und Vierten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.


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