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Änderung § 34 KVLG 1989 vom 01.04.2007
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§ 34 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 34 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
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(Text alte Fassung) § 34 Aufgaben des Bundesverbands | (Text neue Fassung)§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung |
(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen besteht beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen; er ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Im übrigen gilt das Siebte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (1a) § 4 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Ausgaben des Verbandes der durch Umlage zu finanzierende Nettoaufwand des Verbandes tritt. (2) Neben den in § 217 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in §§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Aufgaben hat der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen die Zuschüsse des Bundes auf die Mitgliedskassen zu verteilen. (3) Die Verwaltungskosten sind nach den Grundsätzen des § 52 zu erstatten. (4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ist § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt. | (1) 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. 2 § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3 Die §§ 162 und 163 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden. (2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere 1. die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, 2. die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und 3. die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen. |
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