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Änderung § 66 KVLG 1989 vom 01.04.2007

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§ 66 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 66 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387, 2394
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Besondere Bestimmungen für die Jahre 2005 bis 2008


(Text neue Fassung)

§ 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung


vorherige Änderung

(1) Der nach § 37 Abs. 2 ermittelte Bundeszuschuss verringert sich im Jahr 2005 um 82 Millionen Euro, im Jahr 2006 um 84 Millionen Euro, im Jahr 2007 um 87 Millionen Euro und im Jahr 2008 um 91 Millionen Euro (Minderungsbetrag). Sobald nach der Entwicklung der Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen absehbar ist, dass die Zahlungen des Bundes nach § 37 Abs. 2 an den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen zur Deckung der Ausgaben, für die sie bestimmt sind, nicht ausreichen, erhebt der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen eine Umlage zum Ausgleich des Minderungsbetrages nach den Anteilen der Beitragseinnahmen einer jeden landwirtschaftlichen Krankenkasse an der Summe der Beitragseinnahmen aller landwirtschaftlichen Krankenkassen im jeweiligen Vorjahr. Die Mittel aus der Umlage treten bei der Finanzierung der Ausgaben der landwirtschaftlichen Krankenkassen an die Stelle der Zuschüsse des Bundes. Das Nähere zum Verfahren regelt der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen in der Satzung.

(2) Die Umlage nach Absatz 1 Satz 2 gilt als Ausgabe im Sinne des § 38 Satz 1; sie gilt nicht als Krankenversicherungsbeitrag im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.




(1) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe des Absatzes 2 zu überprüfen.

(2) Mitgliedschaften, die
nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben.