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Änderung § 65 KVLG 1989 vom 01.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 65 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 65 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Finanzierung in den Jahren 2014 und 2015


(Text neue Fassung)

§ 65 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Zusätzlich zur Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen nach § 37 Absatz 4 erhält die landwirtschaftliche Krankenkasse 37 Millionen Euro im Jahr 2014 und 25 Millionen Euro im Jahr 2015. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat diese Leistungen des Bundes ausschließlich zur Beitragsstabilität einzusetzen.



Für Personen, die am 30. Juni 2020 nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 versicherungspflichtig sind, findet § 2 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung Anwendung.

(heute geltende Fassung)