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Änderung § 66 KVLG 1989 vom 06.03.2009

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§ 66 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2009 geltenden Fassung
§ 66 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 66 Maßnahmen zur Senkung des Beitrages in den Jahren 2009 und 2010


vorherige Änderung

 


(1) Zum 1. Juli 2009 und zum 1. Januar 2010 haben die landwirtschaftlichen Krankenkassen die Beiträge für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung ist der in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund von § 221 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) zusätzlich auf die landwirtschaftliche Krankenversicherung entfallende Anteil für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 37 Absatz 4 in voller Höhe beitragssenkend zu berücksichtigen.

(2) Die Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Änderung der Satzung soll abweichend von § 64 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ohne Sitzung in schriftlicher Abstimmung erfolgen. Die beschlossene Satzungsänderung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. April 2009 zur Genehmigung vorzulegen.