Tools:
Update via:
Änderung § 66 KVLG 1989 vom 06.03.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 KVLG 1989 und Änderungshistorie des KVLG 1989Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 66 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2009 geltenden Fassung | § 66 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 66 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 66 Maßnahmen zur Senkung des Beitrages in den Jahren 2009 und 2010 |
(1) Zum 1. Juli 2009 und zum 1. Januar 2010 haben die landwirtschaftlichen Krankenkassen die Beiträge für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung ist der in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund von § 221 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) zusätzlich auf die landwirtschaftliche Krankenversicherung entfallende Anteil für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 37 Absatz 4 in voller Höhe beitragssenkend zu berücksichtigen. (2) Die Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Änderung der Satzung soll abweichend von § 64 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ohne Sitzung in schriftlicher Abstimmung erfolgen. Die beschlossene Satzungsänderung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. April 2009 zur Genehmigung vorzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5537/al17450-0.htm