Tools:
Update via:
Änderung § 11 KVLG 1989 vom 29.12.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13a SGBXIIuXIVÄndG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des KVLG 1989Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 11 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 11 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe | |
(Text alte Fassung) 1 Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. 2 Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. 3 Die Satzung regelt das Nähere. 4 Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. 5 Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. | (Text neue Fassung) 1 Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. 2 Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. 3 Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die Satzung. 4 Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte begrenzen. 5 Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. 6 Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5537/al188612-0.htm