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Änderung § 12 KVLG 1989 vom 11.08.2010
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§ 12 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung | § 12 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127 |
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(Text alte Fassung) § 12 Krankengeld für rentenversicherungspflichtige Personen | (Text neue Fassung)§ 12 Krankengeld |
Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt auch für Personen, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 versichert sind, für die Dauer ihrer Beschäftigung; der Bemessung des Krankengeldes wird nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die Zahlung von Krankengeld nach Satz 2 schließt Leistungen nach § 9 nicht aus. Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten erhalten Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. | Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten 1. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind, 2. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten, soweit sie die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, 3. die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist, und 4. freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Bemessung des Krankengeldes nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von Krankengeld schließt die Gewährung von Leistungen nach § 9 nicht aus. |
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