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Änderung § 26 KVLG 1989 vom 08.11.2006
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§ 26 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 26 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 238 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Satzung, Organe | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit nicht die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Satzung und Organe anzuwenden sind, gelten die §§ 194 bis 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; der Bericht nach § 197a Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird vom Geschäftsführer der Vertreterversammlung erstattet und zusätzlich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zugeleitet. | (Text neue Fassung) (1) Soweit nicht die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Satzung und Organe anzuwenden sind, gelten die §§ 194 bis 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; der Bericht nach § 197a Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird vom Geschäftsführer der Vertreterversammlung erstattet und zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugeleitet. |
(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist. |
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