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Änderung § 35 KVLG 1989 vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 35 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 35 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 238 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Organe des Bundesverbands


(Text alte Fassung)

(1) Selbstverwaltungsorgane des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Krankenkassen sind die Selbstverwaltungsorgane des Gesamtverbands der landwirtschaftlichen Alterskassen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gehört den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit beratender Stimme an.

(Text neue Fassung)

(1) Selbstverwaltungsorgane des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Krankenkassen sind die Selbstverwaltungsorgane des Gesamtverbands der landwirtschaftlichen Alterskassen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehört den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit beratender Stimme an.

(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Krankenkassen sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Gesamtverbands der landwirtschaftlichen Alterskassen. Für die Geschäftsführer und für die Stellvertreter des Geschäftsführers sind jeweils einheitliche Dienstbezüge nach den Grundsätzen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung kann für den Stellvertreter des Geschäftsführers eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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