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Änderung § 39 KVLG 1989 vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 39 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 238 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer


(1) Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,

2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),

4. Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Die §§ 228 und 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Beiträge aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Für die Bemessung dieser Beiträge gilt der jeweils zum 1. März festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen sowie der zusätzliche Beitragssatz vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres; abweichend hiervon gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des jeweils zum 1. März festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen sowie der zusätzliche Beitragssatz vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 2 gilt für die Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis 31. März 2004 die Hälfte des zum 1. Januar 2003 festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen, in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 die Hälfte des zum 1. Januar 2004 festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 die Hälfte des zum 1. September 2004 festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.

(Text alte Fassung)

(3) Beiträge aus der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente sind nach dem vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen sowie dem zusätzlichen Beitragssatz bis zu der in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Der Beitragssatz nach Satz 1 gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.

(4) Aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten landwirtschaftlichen Unternehmers erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse Beiträge; für die Berechnung der Beiträge gilt die Hälfte des vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.

(Text neue Fassung)

(3) Beiträge aus der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente sind nach dem vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. März festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen sowie dem zusätzlichen Beitragssatz bis zu der in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Der Beitragssatz nach Satz 1 gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.

(4) Aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten landwirtschaftlichen Unternehmers erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse Beiträge; für die Berechnung der Beiträge gilt die Hälfte des vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)