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Änderung § 45 KVLG 1989 vom 01.07.2011
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§ 45 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 45 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Beitragsberechnung für Altenteiler | |
(1) Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Versicherungspflichtigen werden der Beitragsbemessung in folgender Reihenfolge zugrunde gelegt | |
(Text alte Fassung) 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), | (Text neue Fassung) 1. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, |
2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. | |
(2) Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und soweit diese Einnahmearten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Der Beitragssatz für diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3; für die Rente gilt § 39 Abs. 3. Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. | (2) 1 Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und soweit diese Einnahmearten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. 2 Der Beitragssatz für diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3; für die Rente gilt § 39 Abs. 3. 3 Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. |
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