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Änderung § 36 KVLG 1989 vom 01.01.2013

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§ 36 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 36 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen


(Text alte Fassung)

Die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch nimmt für die landwirtschaftliche Krankenversicherung die landwirtschaftliche Krankenkasse wahr, in deren Bezirk eine oder mehrere Kassenärztliche Vereinigungen ihren Sitz haben. Die betroffenen Krankenkassen können die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 vereinbaren,

1. wenn sich
der Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung auf die Bezirke oder auf Teile der Bezirke mehrerer landwirtschaftlicher Krankenkassen erstreckt,

2. wenn sich der Bezirk einer landwirtschaftlichen Krankenkasse auf die Bereiche mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen erstreckt.

Zu den
nach Satz 1 wahrzunehmenden Aufgaben gehört der Abschluss von Verträgen nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur, wenn die betroffenen Krankenkassen dies vereinbaren. Vereinbarungen nach Satz 2 und 3 sind den zuständigen Aufsichtsbehörden mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.