Tools:
Update via:
Änderung § 48 KVLG 1989 vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 KVLG 1989, alle Änderungen durch Artikel 5 LSV-NOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des KVLG 1989Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 48 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 48 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 48 Tragung der Beiträge durch Dritte | |
(1) 1 Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Beiträge nach § 42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen. 2 Haben mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen, darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den einer der Unternehmer nach § 42 Abs. 1 zu zahlen hat, nicht übersteigen. 3 Die landwirtschaftliche Krankenkasse verteilt die Beitragsteile. (2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 46 während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlenden Beiträge. (3) 1 Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein. (4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 43 Abs. 1. (5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach § 39 Abs. 4. (6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (7) 1 Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2 In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesversicherungsamt zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. | (Text neue Fassung) (7) 1 Die Krankenkasse ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2 In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesversicherungsamt zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5537/al36710-0.htm