Änderung § 20 KVLG 1989 vom 01.01.2015

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§ 20 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 20 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen


(Text alte Fassung)

Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Versicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Versicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bemessung der Beiträge der nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden von Arbeitslosengeld der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.

 



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