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Änderung § 48 KVLG 1989 vom 01.01.2015
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§ 48 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 48 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Tragung der Beiträge durch Dritte | |
(1) 1 Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Beiträge nach § 42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen. 2 Haben mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen, darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den einer der Unternehmer nach § 42 Abs. 1 zu zahlen hat, nicht übersteigen. 3 Die landwirtschaftliche Krankenkasse verteilt die Beitragsteile. (2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 46 während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlenden Beiträge. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein. | (Text neue Fassung) (3) 1 Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein. |
(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 43 Abs. 1. (5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach § 39 Abs. 4. (6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend. (7) 1 Die Krankenkasse ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2 In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesversicherungsamt zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. |
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