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Änderung § 53 KVLG 1989 vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 53 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 53 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 440 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen über

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen über

1. die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die Zahlung der Zuschüsse des Bundes,

2. die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45.



(heute geltende Fassung)