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Änderung § 12 KVLG 1989 vom 01.04.2007
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§ 12 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 12 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Krankengeld für rentenversicherungspflichtige Personen | |
(Text alte Fassung) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt auch für Personen, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 versichert sind, für die Dauer ihrer Beschäftigung; der Bemessung des Krankengeldes wird nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die Zahlung von Krankengeld nach Satz 2 schließt Leistungen nach § 9 nicht aus. | (Text neue Fassung) Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind, erhalten Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt auch für Personen, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 versichert sind, für die Dauer ihrer Beschäftigung; der Bemessung des Krankengeldes wird nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die Zahlung von Krankengeld nach Satz 2 schließt Leistungen nach § 9 nicht aus. Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten erhalten Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. |
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