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Änderung § 23 KVLG 1989 vom 01.04.2007
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§ 23 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 23 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Mitgliedschaft von Antragstellern | |
(1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für den Bezug dieser Rente zu erfüllen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beantragung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können erklären, daß die Mitgliedschaft nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 erst mit Ablauf des Monats beginnt, in dem der die beantragte Rente gewährende Bescheid zugestellt wird; die Erklärung bewirkt, daß die Mitgliedschaft nach Absatz 1 nicht eintritt. Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Stellung des Rentenantrags bei der zuständigen Krankenkasse abzugeben. Satz 1 gilt nicht für die in § 44 Abs. 2 genannten Versicherten. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |
(3) Eine Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird nicht für Personen begründet, die versicherungsfrei nach § 2 Abs. 4a, § 3a oder von der Versicherungspflicht nach den §§ 4, 5 oder 59 Abs. 1 befreit sind; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 hat Vorrang vor einer Mitgliedschaft nach § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn für die Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 für eine vorrangige Versicherungspflicht nach diesem Gesetz vorliegen. |
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