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Änderung § 26 KVLG 1989 vom 01.04.2007

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§ 26 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 26 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Satzung, Organe


(Text neue Fassung)

§ 26 Satzung, Organe, Aufgabenerledigung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Soweit nicht die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Satzung und Organe anzuwenden sind, gelten die §§ 194 bis 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; der Bericht nach § 197a Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird vom Geschäftsführer der Vertreterversammlung erstattet und zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugeleitet.

(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist.

vorherige Änderung

 


(3) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.