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Änderung § 37 KVLG 1989 vom 01.04.2007
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§ 37 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 37 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Grundsatz | |
(1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch sonstige Einnahmen aufgebracht. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach den §§ 44 und 45 sowie durch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge gedeckt sind. | (Text neue Fassung) (2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch 1. Beiträge nach den §§ 44 und 45, 2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und 3. den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag gedeckt sind. |
(3) Die Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 trägt der Bund. (4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. |
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