Änderung § 43 KVLG 1989 vom 01.04.2007

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§ 43 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 43 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Beitragsberechnung für besondere Personengruppen


(1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst richtet sich nach § 244 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhestandsgeld gilt § 42 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entsprechend.




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