Tools:
Update via:
Änderung § 45 KVLG 1989 vom 11.05.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 KVLG 1989, alle Änderungen durch Artikel 16 TSVG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie des KVLG 1989Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 45 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 45 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 45 Beitragsberechnung für Altenteiler | |
(1) 1 Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Versicherungspflichtigen werden der Beitragsbemessung in folgender Reihenfolge zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. | |
(Text alte Fassung) 2 Bei Personen, die eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, eine in § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte beziehen, sind diese Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitragsfrei. | (Text neue Fassung) 2 Bei Personen, die eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, eine in § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte beziehen, sind diese Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitragsfrei. |
(2) 1 Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und soweit diese Einnahmearten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. 2 Der Beitragssatz für diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3; für die Rente gilt § 39 Abs. 3. 3 Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5537/al70373-0.htm