Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 50 KVLG 1989 vom 11.05.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 KVLG 1989, alle Änderungen durch Artikel 16 TSVG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie des KVLG 1989

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 50 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 50 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen


(1) 1 Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. 2 § 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Beiträge, die Versicherungspflichtige aus Versorgungsbezügen zu zahlen haben, sind von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. 2 § 256 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Beiträge, die Versicherungspflichtige aus Versorgungsbezügen zu zahlen haben, sind von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. 2 § 256 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(heute geltende Fassung)