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Änderung § 17 KVLG 1989 vom 01.04.2020

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§ 17 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 17 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Träger der Krankenversicherung


(Text alte Fassung)

1 Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2 In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. 3 Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2 In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. 3 Die Vorschriften des Dritten und Vierten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.

(heute geltende Fassung)