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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 01.01.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 2 des EGBEEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft | |
(1) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen bleibt erhalten, solange | |
(Text alte Fassung) 1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird oder | (Text neue Fassung) 1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird oder |
2. von einem Rehabilitationsträger während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird. (2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften. (3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
§ 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld | § 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld |
Für die Meldepflichten bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie bei Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld gelten § 200 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 202 und § 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. | Für die Meldepflichten bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie bei Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld gelten § 200 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 202 und § 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. |
§ 42 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige | |
(1) Der Beitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige aus ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festgesetzt. Er beträgt mindestens 50 vom Hundert und höchstens 75 vom Hundert des Beitrags, den der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige beschäftigt ist, aus seinem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz versichert wäre. Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäftigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 genannten Vomhundertsatzes. (2) Steht der mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach dem vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie dem zusätzlichen Beitragssatz; dieser Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte. (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung. (4) Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend. Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des Unternehmerbeitrags den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. § 40 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt. | |
(5) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrichten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten oder Erziehungsgeld beziehen. Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert. | (5) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrichten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten oder Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen. Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert. |
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