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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 02.02.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Februar 2007 durch Artikel 15 des GKV-WSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.02.2007 geltenden Fassung
KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei ist, wer

(Text alte Fassung)

1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt; § 6 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, oder

(Text neue Fassung)

1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt; § 6 Abs. 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, oder

2. Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder ist.