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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 3 des GKV-OrgWG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426 |
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(Text alte Fassung) § 54 Finanzausgleiche | (Text neue Fassung)§ 54 Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle |
Für den Finanzausgleich bei aufwendigen Leistungsfällen und anderen aufwendigen Belastungen sowie für finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen gelten die §§ 265 und 265a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwändige Leistungsfälle und andere aufwändige Belastungen ganz oder teilweise zu decken; § 265 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5537/v157800-2009-01-01.htm