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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 31.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2010 durch Artikel 6 des GKV-FinG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Versicherungsfreiheit


Versicherungsfrei ist, wer

(Text alte Fassung)

1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt; § 6 Abs. 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, oder

(Text neue Fassung)

1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt; § 6 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, oder

2. Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder ist.