KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2012 geltenden Fassung | KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 20 Versicherung besonderer Personengruppen | |
(Text alte Fassung) Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Versicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden. |