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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 30.10.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2012 durch Artikel 9 des PNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung | KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkassen, versicherter Personenkreis § 1 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte § 2 Pflichtversicherte § 3 Verhältnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen § 3a Versicherungsfreiheit § 4 Befreiung von der Versicherungspflicht § 5 Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht § 6 Freiwillige Versicherung § 7 Familienversicherung Zweiter Abschnitt Leistungen § 8 Grundsatz § 9 Betriebshilfe § 10 Haushaltshilfe § 11 Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe § 12 Krankengeld § 13 Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige | |
(Text alte Fassung) § 14 (weggefallen) | (Text neue Fassung) § 14 Mutterschaftsgeld |
Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern § 15 Vertragsrecht § 16 Anstellung von Personen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe Vierter Abschnitt Organisation der Krankenkassen § 17 Träger der Versicherung, Aufsicht § 18 Verwaltungsstellen, Versichertenälteste § 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren § 19 Zuständigkeit § 20 Versicherung besonderer Personengruppen § 21 Wahlrecht der Studenten und Praktikanten § 22 Beginn der Mitgliedschaft § 23 Mitgliedschaft von Antragstellern § 24 Ende der Mitgliedschaft § 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft § 26 Satzung, Organe, Aufgabenerledigung § 27 Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter § 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst § 29 Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung § 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld § 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger § 32 Auskunftspflicht § 33 Prüfpflicht Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben § 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung § 35 (aufgehoben) § 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen Sechster Abschnitt Finanzierung § 37 Grundsatz § 38 Festsetzung der Beiträge § 39 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer § 40 Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft § 41 Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen § 42 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige § 43 Beitragsberechnung für besondere Personengruppen § 43a (aufgehoben) § 44 Beitragsberechnung für Antragsteller § 45 Beitragsberechnung für Altenteiler § 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder § 47 Tragung der Beiträge § 48 Tragung der Beiträge durch Dritte § 49 Zahlung der Beiträge § 50 Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen § 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel, Rücklage und Gesamtrücklage § 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung § 52 Erstattung der Verwaltungskosten § 53 Verordnungsermächtigung § 54 Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle § 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung Siebter Abschnitt Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz § 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften § 57 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit § 58 Anwendung sonstiger Vorschriften Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 Überleitungsvorschrift § 64 Bundesmittel im Jahr 2000 § 65 Maßnahmen zur Stabilisierung des Beitrages im Jahr 2003 § 66 Maßnahmen zur Senkung des Beitrages in den Jahren 2009 und 2010 | |
§ 9 Betriebshilfe | |
(1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten anstelle von Krankengeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht. | (1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten anstelle von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) 1 Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. 2 Betriebshilfe wird für längstens drei Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht. |
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. | |
(3a) 1 Die Satzung kann bestimmen, dass anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. 2 Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Absatz 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. | |
(4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf 1. den Ehegatten oder den Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers, 2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, 3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden. | |
§ 10 Haushaltshilfe | |
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für landwirtschaftliche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird, wenn dem Versicherten, dem Ehegatten oder dem Lebenspartner des Versicherten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, letzterem, sofern er die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig wahrnimmt, wegen Krankheit oder einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. (2) Für die sonstigen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherten mit eigenem Haushalt gilt § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. | (1) Die Satzung kann bestimmen, daß für landwirtschaftliche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird, wenn dem Versicherten, dem Ehegatten oder dem Lebenspartner des Versicherten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, letzterem, sofern er die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig wahrnimmt, wegen Krankheit, einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Absatz 2 oder 4, den §§ 24, 40 Absatz 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. (2) Für die sonstigen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherten mit eigenem Haushalt gelten die §§ 24h und 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. |
§ 14 (weggefallen) | § 14 Mutterschaftsgeld |
(1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten 1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, und 2. sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. (2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen, 2. mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und 3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen. |
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