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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 2b des KVBeitrSchG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2b G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis
    § 1 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte
    § 2 Pflichtversicherte
    § 3 Verhältnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen
    § 3a Versicherungsfreiheit
    § 4 Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 5 Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 6 Freiwillige Versicherung
    § 7 Familienversicherung
Zweiter Abschnitt Leistungen
    § 8 Grundsatz
    § 9 Betriebshilfe
    § 10 Haushaltshilfe
    § 11 Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe
    § 12 Krankengeld
    § 13 Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
    § 14 Mutterschaftsgeld
Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern
    § 15 Vertragsrecht
    § 16 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
    § 17 Träger der Krankenversicherung
    § 18 (aufgehoben)
    § 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Versicherung besonderer Personengruppen
    § 21 Wahlrecht der Studenten und Praktikanten
    § 22 Beginn der Mitgliedschaft
    § 23 Mitgliedschaft von Antragstellern
    § 24 Ende der Mitgliedschaft
    § 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft
    § 26 Satzung und Aufgabenerledigung
    § 27 Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter
    § 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
    § 29 Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
    § 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld
    § 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
    § 32 Auskunftspflicht
    § 33 Prüfpflicht
Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben
    § 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
    § 35 (aufgehoben)
    § 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen
Sechster Abschnitt Finanzierung
    § 37 Grundsatz
    § 38 Festsetzung der Beiträge
    § 39 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer
    § 40 Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
    § 41 Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen
    § 42 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
    § 43 Beitragsberechnung für besondere Personengruppen
    § 43a (aufgehoben)
    § 44 Beitragsberechnung für Antragsteller
    § 45 Beitragsberechnung für Altenteiler
    § 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder
    § 47 Tragung der Beiträge
    § 48 Tragung der Beiträge durch Dritte
    § 49 Zahlung der Beiträge
    § 50 Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
    § 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel
    § 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
    § 52 (aufgehoben)
    § 53 Verordnungsermächtigung
    § 54 (aufgehoben)
    § 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Siebter Abschnitt Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
    § 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften
    § 57 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit
    § 58 (aufgehoben)
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 59
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63 Überleitungsvorschrift
    § 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
    § 65 (aufgehoben)
    § 66 (aufgehoben)

§ 4 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird

1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3) seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60.000 Deutsche Mark übersteigt, oder

2. durch den Antrag auf eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten oder den Bezug einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten.

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(2) 1 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. 2 Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. 3 Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind.



(2) 1 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. 2 Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. 3 Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind. 4 Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

(3) 1 Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erfüllen und wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. 2 Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. 3 § 257 Abs. 2a und § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 4 Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.



§ 22 Beginn der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft beginnt

1. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer,

2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis,

3. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger,

4. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag der Stellung des Antrags auf eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

5. für die in § 2 Abs. 1 genannten Versicherungspflichtigen, die nach § 3 Abs. 1 Mitglied einer anderen Krankenkasse sind, mit dem Zeitpunkt, zu dem ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige bei dieser Krankenkasse endet,

6. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag, der sich aus entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.

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(2) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. Die Mitgliedschaft der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 7.



(2) 1 Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. 2 Die Mitgliedschaft der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 7.

(3) 1 Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet und keine anderweitige Versicherungspflicht eintritt, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. 2 Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 3 Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.


§ 24 Ende der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer,

3. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der landwirtschaftliche Unternehmer, dessen Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht erreicht, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Mindestgröße um mehr als die Hälfte unterschreitet oder Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen hat, das die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannte Höhe übersteigt,

4. mit dem Tag der Aufgabe der hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger,

5. mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über den Wegfall des Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig eine dieser Leistungen zu zahlen ist,

6. mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Gewährung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für zurückliegende Zeiträume unanfechtbar wird,

7. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied als Versicherungspflichtiger Mitglied einer anderen Krankenkasse wird,

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8. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied, dessen Versicherungspflicht erlischt, seinen Austritt erklärt; wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt; wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft auch fort für Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2010 oder mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme im Inland nach § 3a Nummer 1 zweiter Halbsatz aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht erfüllen,

9. mit
Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7; dies gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind.



8. mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7; dies gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Für das Ende der Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder gilt § 191 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.



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§ 50a (neu)




§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen


vorherige Änderung

 


Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.